Liebe Schulgemeinschaft,
die folgenden Texte sind Originalzitate aus dem neuesten Brief von Herrn Hager-Mann:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem kommenden Montag wird eine neue Corona-Verordnung Schule gelten. Die wesentlichste Änderung dürfte Ihnen bereits bekannt sein: Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Maskenpflicht nun im Klassenzimmer bzw. Betreuungsraum. Über
die Einzelheiten dieser Regelung will ich Sie mit diesem Schreiben informieren.
1. Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum
a) Wie unterscheiden sich die Regelungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige Personen?
Für Schülerinnen und Schüler gilt:
1) Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum
Sitzen die Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer oder Betreuungsraum
am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht.
Umgekehrt gilt somit: Bewegen sich die Schülerinnen und Schüler, z.B. von einem Sitzplatz zu einem anderen oder zur Tafel, gilt die Maskenpflicht.
b) Welche Ereignisse führen dazu, dass die beschriebenen Erleichterungen
wieder entfallen müssen?
Folgende Ereignisse führen dazu, dass die Maskenpflicht auch wieder im Unterrichts- oder Betreuungsraum gilt:
Eintritt der sog. „Alarmstufe“
Würde das Infektionsgeschehen so ansteigen, dass die sog. „Alarmstufe“ ausgerufen wird, gilt die Maskenpflicht auch wieder generell im Klassenzimmer- und
Betreuungsraum.
– Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe
Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe auf, gilt für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte dieser
Klasse oder Gruppe eine Maskenpflicht im Klassen- oder Betreuungsraum für die Dauer von fünf Schultagen (analog zur täglichen Testung).
Bitte beachten Sie, dass die Maskenpflicht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume unverändert bleibt.
Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klassenzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.
2. Testpflicht bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen
Häufig wurde an das Kultusministerium die Frage gerichtet, ob die Teilnahmeverbote
nach § 10 Absatz 1 der Corona-Verordnung Schule auch bei außerunterrichtlichen
Veranstaltungen gelten. Hierbei ging es vor allen Dingen um die Testpflicht.
Grundsätzlich ist das Infektionsrisiko bei einer gemeinschaftlichen außerunterrichtlichen Veranstaltung, z.B. im Klassenverband, mit dem Infektionsrisiko im Klassenzimmer durchaus vergleichbar. Aus diesem Grund soll die Testpflicht nun zukünftig z.B.
auch bei Schullandheimaufenthalten oder Studienfahrten gelten, was erfordert, dass
Testkits in ausreichender Anzahl mit auf die Reise genommen werden.
3. Singen im Unterricht
Für das Singen im Unterricht gibt es künftig zwei Möglichkeiten:
– ohne Maske, aber mit einem Mindestabstand von zwei Metern (wie bisher),
– mit Maske, wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden
kann. Auch dann sollte der Abstand jedoch so groß sein, wie die räumlichen Verhältnisse es zulassen.